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Hundehalterin zahlt Polizeieinsatz - OVG Rheinland-Pfalz, Az. 12 A 10619/05
Eine Hundehalterin muss die Kosten für den Einsatz zur Rettung ihres Hundes durch die Polizei tragen. Die Richter wiesen damit die Forderung der Klägerin zurück und stellten klar, dass die Polizei Gebühren für Personal- und Sachkosten von den Bürgern verlangen kann, die mit ihrem Verhalten einen Polizeieinsatz nötig gemacht haben. Die Polizei mußte den Hund der Klägerin aus einem überhitzten Auto befreien und verlangte von der Halterin € 83,-. Der Einsatz sei wegen des Verhaltens der Hundebesitzerin nötig gewesen, so die Richter. Der Hund sei bei einer Außentemepratur von 31 Grad im Auto in Lebensgefahr gewesen. Da die Besitzerin nicht erreicht werden konnte, durfte die Polizei so einschreiten. Die Beamten schlugen die Seitenscheibe des Autos ein und befreiten das Tier.
Jogger muss Hund ausweichen - OLG Koblenz, Az. 5 U 27/03
Ein Jogger muss einem Hund notfalls in einem Bogen ausweichen oder das Tempo verringern. Andernfalls riskiert der Jogger bei einem Sturz eine Mithaftung.
Nach Auffassung des Gerichts ist nur das Ausweichen eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes . Damit gab das OLG der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Joggers nur zum Teil statt.
Hund sollte bei spielenden Kindern nicht frei herumlaufen - OLG Frankfurt,Az. 26 U 15/04
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage eines minderjährigen Mädchens statt. Das Kind hatte mit dem Sohn eines Unternehmers auf dem Werksgelände gespielt. Dort lief auch der Hund des Unternehmers frei herum. Offenbar wollten die Kinder mit dem Hund spielen. Dabei wurde das Mädchen gebissen.
Das OLG meinte, der Hundehalter hätte seinen Hund nur frei herumlaufen lassen dürfen, wenn zuvor sichergestellt gewesen wäre, dass kein Fremder das Gelände betreten kann. Wegen seines Sohnes habe er aber damit rechnen müssen, dass sich auch andere Kinder auf dem Betriebsgelände aufhielten. Als unerheblich werteten die Richter, dass der Hund zuvor angeblich am Schwanz gezogen wurde.
Kein Leinenzwang im Jagdbezirk -AG Altenkirchen, Az. 2109 Js 35731/96-9 OWi
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist
Hunde auf Grundstücken - LG Memmingen, Az. 1 S 2081/93
Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen.
Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, daß derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muß sich im Falle einer Hundebißverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt.
Hundegebell - OLG Hamm, 22 U 265/87)
Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Klaeffen täglich bzw.länger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten.
Hundegebell -LG Schweinfurt, AZ 3 S 57/96
Der Nachbar darf durch Hundegebell nicht übermäßig gestört werden, dies ist im Nachbarrechtsverhältnis verankert. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Hund nur zu bestimmten Zeiten und nur eine gewisse Zeitspanne bellen darf. Denn solche festgelegten Bellzeiten können einem Tier nicht verständlich gemacht werden. Dies gibt dem Hundehalter allerdings keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell. Hier muss der Hundehalter reagieren, andernfalls muss er den Hund abschaffen, wenn der Nachbar sich schwer oder sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis gestört fühlt.
Hundegebell -OLG Köln, AZ 12 U 40/93
Ein Urteil, mit dem ein Tierhalter verurteilt wird, seine Hunde so zu halten, daß Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Nachbargrundstück nur außerhalb der Zeitspannen von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie von 22:00 bis 06:00 Uhr, und zwar nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, zu hören ist, ist hinreichend bestimmt. Der Festlegung eines bestimmten Schallpegels bedarf es dagegen nicht. Denn auch nur ein leises Wimmern oder Jaulen eines Hundes kann für den Nachbarn höchst lästig sein, wenn dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Hundegebell - OLG Düsseldorf, AZ 9 U 111/93
Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist nämlich dem Einflußbereich eines Hundehalters entzogen.
Hundegebell -AG Hamburg-Wandsbek, AZ 716c C 114/90
Gelegentliches Bellen ist kein Grund die Erlaubnis zur Tierhaltung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere Verbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind.
Zurückbehaltungsrecht eines Tierarztes / Amtsgericht Duisburg (Az. 77 C 1709/08)
Es ist nicht eindeutig geregelt, ob ein Tierarzt die Rückgabe eines Tieres nach der Behandlung verweigern darf, wenn der Tierhalter die Rechnung der Behandlung nicht bezahlt. Mit Urteil dem oben genannten Urteil entschied das Arbeitsgericht Duisburg, dass dem Tierarzt kein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da sich aus § 1 des Tierschutzgesetzes ergibt, dass Tiere als Mitgeschöpfe und nicht wie leblose Sachen zu behandeln sind. Es sei anerkannt, dass Hunde auf ihre Halter fixiert seien und es nicht vorhersehbar sei, ob der Hund durch die Trennung des Halters seelische Schäden davontrage. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Honoraranspruches aus einem Tierbehandlungsvertrag bestehe daher nicht. Allerdings muss unterschieden werden, ob es sich um eine Notsituation handelte, oder ob der Tierhalter vorab über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt und die Zahlung mit dem Tierarzt fest vereinbart wurde. In einem solchen Fall entschied das Landgericht Mains 2002 zugunsten eines Zurückbehaltungsrechts des Tierarztes. (Quelle: Tierschutztelegramm des Deutschen Tierschutzbundes 6/09)
§ 1 und § 2 Bundestierschutzgesetz
Tierschutzgesetz (§ 1) Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. (§ 2) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3.muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
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