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Hunde dürfen nur nachts nicht bellen
Nachts nimmer, tags immer: Hundegebell ist in einem Wohngebiet zu nachtschlafender Zeit verboten, tagsüber muss es dagegen auch an Sonn- und Feiertagen geduldet werden. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az. 5 U 152/05) jetzt im Fall eines Schäferhundes entschieden, dessen Besitzer von seiner Nachbarin verklagt worden war.
Das wachsame Tier schlägt immer an, wenn frühmorgens die Zeitungen gebracht werden und anschließend ein Brunnenbauer mit seinem Lkw auf das Gewerbegrundstück daneben fährt. Der Hund bellt auch, wenn gegen Mittag der Briefbote oder der Paketdienst kommt. Messungen, welche die Klägerin durchführen ließ, hätten Spitzenwert zwischen 80 und 99,6 Dezibel ergeben - eine regelrechte "Bellattacke", meinte sie.
Das ist nach Auffassung des Gerichts von 23 bis 7 Uhr tatsächlich als eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung zu werten. Denn während der allgemein geschützten Nachtruhe fehlten die werktäglichen Hintergrundgeräusche, wie sie normalerweise etwa schon der alltägliche Autoverkehr mit sich bringt, so dass die Wirkung jeder Lärmquelle erhöht ist.
Da aber an Sonn- und Feiertagen keine Post ausgetragen wird und auch der Betrieb des Brunnenbauers der Sonntagsruhe unterliegt, schlossen die Richter diese Zeiten jedoch ausdrücklich von ihrem Urteil aus. Auch ein Verbot für die Mittagsruhe käme nicht in Betracht, weil zu dieser Zeit wegen der in einem Mischgebiet vorhandenen Hintergrundgeräusche das Hundegebell "nicht sonderlich auffalle".
Yorkshire-Terrier ist Kleintierhaltung -LG Kassel, AZ 1 S 503/96
Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier zulegen und bat dafür die Vermieterin um die vertraglich festgelegte Erlaubnis. Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung und wurde deshalb verklagt. Das Gericht entschied, Yorkshire-Terrier seien der Kleintierhaltung zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, etwa so groß wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. Diese Hunde können sich allenfalls durch leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen.
Anmerkung: Wir haben das Urteil mehrmals gelesen, weil wir es gar nicht glauben konnten.....
Streicheln eines fremden Hundes - AG Frankfurt, Az. 30C 2326/95-47
Fremde Tiere sollte man nicht streicheln, es sei denn, der Hundehalter hat dies ausdrücklich erlaubt. Diese Erfahrung mußte auch ein Tierfreund machen, der in einer Gaststätte einen am Nebentisch liegenden Hund gestreichelt hatte und als Belohnung dafür von dem Hund gebissen wurde. Das Gericht sah in dem Streicheln eines fremden Vierbeiners ein Mitverschulden und sprach dem verletzten Hundefreund lediglich Schadenersatz zur Hälfte zu.
Ungewollter Deckakt - BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schleswig, Az.: 7 U 9/92, LG Kassel, Az. ZfS 81263/95
In der Rechtsprechung () ist ìnzwischen anerkannt, daß der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört, so daß der Halter des Rüden dem Halter der Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Hündin durch den unerwünschen Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin aber verpflichtet, für eine Abtreibung zu sorgen.
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